Wer ist verantwortlich, dass eine Rücksendung heil beim Händler ankommt? Gibt es Unterschiede zwischen Rücksendungen im Rahmen des Widerrufsrechts und im Rahmen der Gewährleistungsrechte? Und wie verhält sich das bei der Abholung von Speditionsware? Diese Fragen beantwortet Frieder Schelle, Rechtsexperte bei Trusted Shops.
Bestehen Unterschiede beim Gewährleistungsrecht und beim Widerrufsrecht?
Nein. Grundsätzlich sind beim Gewährleistungsrecht und beim Widerrufsrecht die Transportrisiken vom Händler zu tragen. Es ist also zunächst egal, ob der Verbraucher Nacherfüllung verlangt, im Rahmen des Gewährleistungsrechts vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag widerruft. In jedem Fall trägt der Händler die Transportgefahr.
Was, wenn das Paket ist verschwunden ist?
Wenn ein Paket auf dem Transportweg verschwindet und der Verbraucher sich darauf beruft, er habe das Paket dem Transportdienstleister seiner Wahl übergeben, so muss der Verbraucher diesen Umstand beweisen. Nicht abschließend geklärt ist, ob hierfür die Bestätigung des Transportdienstleisters genügt, dass ein Paket abgesendet wurde, oder ob der Verbraucher weitergehend beweisen muss, dass er die konkrete Ware abgesendet hat, z.B. mit Hilfe eines Zeugen. Im Zweifel genügt jedoch der Einlieferungsbeleg des Transportdienstleisters.
Und wer haftet, wenn die Ware beschädigt ankommt?
Wie ausgeführt trägt der Händler grundsätzlich das Transportrisiko. Jedoch hat der Verbraucher die Pflicht, die Ware ordentlich zu verpacken. Wenn die Ware aufgrund einer mangelhaften Verpackung beschädigt wird, hat der Verbraucher seine Rücksichtnahmepflichten verletzt und ist dem Händler zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings muss der Händler beweisen, dass der Schaden in Folge der mangelhaften Verpackung entstanden ist.
Beispiel: Eine Verletzung der Rücksichtnahmepflichten wird regelmäßig dann vorliegen, wenn der Verbraucher eine Porzellanvase ohne jede Polsterung in ein Paket legt.
Was gilt, wenn der Händler die Ware abholt?
Wenn der Händler sich im Rahmen des Widerrufsrechts verpflichtet hat, die Ware beim Kunden abzuholen, muss er dies fristgerecht tun. Ansonsten gerät der Händler in Annahmeverzug, mit der Folge dass der Verbraucher im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Ware nur noch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet. Wenn der Verbraucher also zum Beispiel die Ware leicht fahrlässig beschädigt, wenn der Händler sich im Annahmeverzug befinden, haftet er nicht für den Schaden.
Abschließender Tipp
Nicht nur beim Versand, auch beim Rückversand trägt grundsätzlich der Händler die Transportgefahr. Der Verbraucher ist jedoch verpflichtet, Retouren ordentlich zu verpacken. Wenn durch mangelhafte Verpackung Schäden entstehen sollten, empfiehlt es sich, die Verpackung und die Beschädigungen sauber zu dokumentieren, um diesen Umstand auch beweisen zu können. Bei Abholungen im Rahmen des Widerrufsrechts sollten Händler darauf achten, nicht in Annahmeverzug zu geraten.
Quelle: trustedshops.de